AGB


AGB ENH Webshop

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ENH Entsorgungsverband GmbH (Auszug Online-Shop) 

I. Geltungsbereich, Allgemeine Lieferungs- und Leistungsbedingungen

§ 1 
Geltung und Bedingungen 

1. Angebote, Lieferungen und Leistungen der Fa. ENH Entsorgungsverband GmbH (im Folgenden: ENH) erfolgen, sofern die Vertragspartner nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben, ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden Geschäftsbedingungen. Die Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. 
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von ENH schriftlich oder in elektronischer Form (§ 126 a BGB) bestätigt werden. 

§ 2 Vertragsschluss 

1. Vertragsschluss außerhalb des Online-Shops 
a) Angebot 
Angebote der ENH sind, auch wenn sie in Prospekten, Anzeigen und Katalogen enthalten sind, freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch bezüglich der Preisangaben. 
b) Annahme 
Ein für ENH verbindlicher Auftrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn sie in einer Auftragsbestätigung schriftlich bestätigt werden. Das gleiche gilt für die Übernahme von Garantien. 
2. Vertragsschluss im Online-Shop 
a) Angebot 
Im Online-Shop gibt ENH bereits mit Einstellung der Waren bzw. der von ihr angebotenen Dienstleistungen (wie z. B. Entsorgungsleistungen) zur Bestellung ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss über diese Artikel und Dienstleistungen ab. Der Auftraggeber kann die gewünschten Waren bzw. Dienstleistungen zunächst unverbindlich in den Warenkorb legen und vor der verbindlichen Bestellung jederzeit korrigieren. 
b) Annahme 
Die Annahmeerklärung des Auftraggebers erfolgt in Abhängigkeit der Zahlungsweise (vgl. hierzu § 12) wie folgt: 
aa) Bei der Bezahlung mittels Kreditkarte oder mittels Lastschriftverfahren kommt der Vertrag durch Anklicken des Bestellbuttons zustande. Unmittelbar nach dem Absenden der Bestellung erhält der Auftraggeber eine Bestätigung per E-Mail. 
bb) Bei der Bezahlung mittels PayPal kommt der Vertrag zum Zeitpunkt der Bestätigung der Zahlungsanweisung des Auftraggebers an PayPal zustande. 
cc) Bei der Bezahlung mittels Sofortüberweisung über Giropay oder die SOFORT-GmbH kommt der Vertrag zum Zeitpunkt der Bestätigung der Zahlungsanweisung des Auftraggebers an Giropay bzw. die SOFORT-GmbH zustande.

§3
Liefer- und Leistungsumfang

1. Änderungen für Lieferungen im Rahmen eines Auftrages behält sich ENH ausdrücklich vor, sofern die Änderungen nicht grundlegender Art sind und der vertragsgemäße Zweck nicht erheblich eingeschränkt wird. 
2. Der vereinbarte Preis und der Liefer- bzw. Leistungsumfang sind verbindlich. Wenn sich die Leistungsbeschreibung oder der Lieferumfang nachträglich als unvollständig oder fehlerhaft erweisen bzw. wenn beide nachträglich geändert oder ergänzt werden, werden die Vertragspartner den Vertrag bezüglich Kosten und Inhalt überarbeiten und eine Einigung über eine angepasste Leistungserfüllung anstreben. Sollte keine Einigung zustande kommen, können beide Parteien den Vertrag kündigen: ENH kann die vereinbarte Vergütung verlangen, abzüglich desjenigen, was ENH infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart.
3. Baustoffe werden frei Baustelle oder ab Lager geliefert. 'Lieferung frei Baustelle' bedeutet: frei Bau, abgekippt, uneingeschränkt befahrbare Wege vorausgesetzt. 'Lieferung ab Lager' bedeutet: frei auf den Wagen geladen. 

§ 4 
Lieferzeit, Verzug 

1. Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für Bereitstellung von Transportbehältnissen o. ä., Anlieferung oder Abholung von Waren oder Stoffen und sonstige Leistungen sind nur dann verbindlich, wenn ENH diese schriftlich bestätigt hat. ENH ist bemüht, Termine in jedem Fall einzuhalten. Auch bei schriftlich bestätigten Terminen sind Abweichungen bis zu drei Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt dennoch als unwesentlich anzusehen und begründen somit keine Ansprüche gegen ENH. 
2. Verzögert sich die Ausführungs- bzw. Lieferzeit infolge höherer Gewalt, so verlängern sich die Fristen in dem Umfang, der erforderlich ist, die Auswirkungen der höheren Gewalt zu überwinden. Als höhere Gewalt gelten insbesondere auch Krieg, öffentlicher Aufruhr, Streik, Aussperrung, Embargo, Versagung oder Widerrufung behördlicher Genehmigungen, Sabotage, Verkehrsunfälle ohne Verschulden der ENH oder ihrer Mitarbeiter oder vergleichbare Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches von ENH liegen. Wird die Ausführung des Vertrages in wesentlichen Teilen um mehr als sechs Monate verzögert, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag zu kündigen. 
3. Gerät ENH mit ihren Lieferungen bzw. Leistungen in Verzug, so beschränkt sich die der Höhe nach unbegrenzte Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist die Haftung für Verzögerungsschäden auf 5 % des Auftragswertes begrenzt. Die Beschränkung gilt nicht bei einer den Vertragszweck gefährdenden Verletzung von wesentlichen Pflichten. 
4. ENH haftet im Falle von ihr zu vertretender Unmöglichkeit bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit voll, ist die Unmöglichkeit lediglich durch fahrlässige oder leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten entstanden, so ist der Schadenersatz wegen Nichterfüllung auf unmittelbare Schäden begrenzt. Im Übrigen gilt Ziff. 3 Satz 2 entsprechend. 
5. Das Recht des Auftraggebers, sich im Falle des Verzugs oder der von ENH zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zu lösen, bleibt unberührt. 

II. 
Widerrufsmöglichkeit des Kaufvertrages 
§ 5 
Widerrufsrecht

Verbrauchern steht im Falle eines Vertragsschlusses über den Kauf von Waren außerhalb der Geschäftsräume von ENH und bei Fernabsatzverträgen (z. B. über den Online-Shop) ein Widerrufsrecht nach den unten stehenden Maßgaben zu. Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. 

Widerrufsbelehrung 
Widerrufsrecht 

Der Auftraggeber hat das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt: 
1. Im Falle eines Kaufvertrages: vierzehn Tage ab dem Tag, an dem der Auftraggeber oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Ware in Besitz genommen haben bzw. hat. 
2. Im Falle eines Vertrages über mehrere Waren: vierzehn Tage ab dem Tag, an dem der Auftraggeber oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat. 
3. Im Falle eines Vertrages über mehrere Teilsendungen oder Stücken: vierzehn Tage ab dem Tag, an dem der Auftraggeber oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat. 
4. Im Falle eines Dienstleistungsvertrages (z. B. bei der Entsorgung von Abfällen): vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. 
Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Auftraggeber an ENH (ENH Entsorgungsverband GmbH, Wandsbeker Zollstraße 15, 22041 Hamburg, Deutschland, Telefonnummer: +49 4021901060, Telefaxnummer: +49 4021901088, E-Mail-Adresse: shop@easy-recycle.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Der Auftraggeber kann dafür das Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. 

Widerrufsformular 

Der Auftraggeber kann das Musterwiderrufsformular auf der Webseite von ENH [https://easy-recycle.de/widerruf/] herunterladen und ENH ausgefüllt elektronisch oder auf dem Postwege übermitteln. 
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Auftraggeber die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet. 

Folgen des Widerrufs 

Wenn der Auftraggeber diesen Vertrag widerruft, hat ENH dem Auftraggeber alle Zahlungen, die ENH vom Auftraggeber erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass er eine andere Art der Lieferung als die von ENH angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf des Auftraggebers dieses Vertrags bei ENH eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwende ENH dasselbe Zahlungsmittel, das der Auftraggeber bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem Auftraggeber wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem Auftraggeber wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. 
ENH holt die Waren auf ihre Kosten beim Auftraggeber ab. 
Hat der Auftraggeber verlangt, dass die Dienstleistungen (z. B. Abfallentsorgung) während der Widerrufsfrist beginnen soll, so hat der Auftraggeber ENH einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er ENH von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichtet, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistung entspricht. 
Ende der Widerrufsbelehrung 

III. Besondere Bestimmungen über Leistungen im Bereich der Abfallentsorgung 
§ 6 
Übernahme von Abfällen 

1. Beauftragt der Auftraggeber ENH mit der Entsorgung (Beseitigung oder Verwertung) von Abfällen, ist der Auftraggeber verpflichtet, ENH sämtliche Tatsachen und Erkenntnisse vollständig mitzuteilen, die für den Umgang mit den Abfällen, deren Entsorgung sowie für die fachliche Beurteilung bedeutsam sind. Die Mitteilungspflicht ist in der Regel dann erfüllt, wenn die 'verantwortliche Erklärung' zutreffend und vollständig ausgefüllt übergeben wird. Bei Abbrucharbeiten hat der Auftraggeber darauf achten, ob sich Hinweise für eine schädliche Verunreinigung der Abbruchmaterialien ergeben. Entsprechende Verdachtsmomente hat der Auftraggeber unverzüglich und unaufgefordert ENH mitzuteilen. 
2. Die Übernahme der Stoffe durch ENH erfolgt unter der Bedingung, dass die Stoffe entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen deklariert sind, die Deklarationsanalyse bzw. sonstige Stoffdaten vollständig und zutreffend sind und damit die vorgesehene Entsorgung rechtlich und tatsächlich möglich ist. Die Stoffe sind in einer dem vorgesehenen Transport und der Entsorgung entsprechenden Art, Beschaffenheit und Verpackung zur Abholung bereitzustellen. Die Stoffe müssen in Umgebungstemperatur übergeben werden. Gefahrgut ist entsprechend zu kennzeichnen und nach den Vorschriften der Gefahrgutverordnung zu handhaben. 
3. Im Falle einer Rückweisung und/oder Sicherstellung, z. B. gem Ziff. 5.2.3.G der TA-Abfall bzw. Ziff.6.2.2. der TA-Siedlungsabfall, werden der Auftraggeber sowie ggf. die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde unverzüglich informiert. Für die Sicherstellung bzw. Verwahrung der übernommenen Stoffe steht ENH die übliche oder eine angemessene Vergütung zu. 
4. Soweit ENH wegen fehlerhafter oder unvollständiger Angaben des Auftraggebers oder des Abfallerzeugers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Entsorgung nicht in der vorgesehenen Weise oder nicht zu dem vorgesehenen Zeitpunkt durchführen oder beginnen kann, ist der Auftraggeber verpflichtet, die dadurch notwendigen Mehraufwendungen (Transporte, Wartezeiten, Vorbehandlungskosten, Umladungen, Entleerungen usw.) gesondert zu vergüten. Maßgeblich für die Höhe der Zusatzvergütung sind die angefallenen Kosten sowie ein Zuschlag von 10 % hierauf, ersatzweise die übliche Vergütung. 
5. ENH ist berechtigt, eine andere als die im Vertrag vorgesehene Entsorgung vorzunehmen, wenn die ursprünglich vorgesehene Entsorgung nicht möglich sein sollte und die ersatzweise von ENH ausgewählte Entsorgung für den Auftraggeber zumutbar ist. 
6. ENH hat die durchgeführte Entsorgung ordnungsgemäß zu dokumentieren und die Dokumente entsprechend der öffentlich-rechtlichen Vorschriften aufzubewahren. Auf Verlangen des Auftraggebers hat ENH die ordnungsgemäße Durchführung der Entsorgung zu bestätigen. 

§ 7 
Haftung 

1. Der Auftraggeber haftet ENH oder dem von ihr beauftragten Entsorger oder Transporteur für sämtliche Schäden, die dadurch entstehen, dass der übergebene Abfall nicht den vom Auftraggeber im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 6 Ziff. 1. oder 2. mitzuteilenden Angaben oder den Angaben im Entsorgungsnachweis entspricht. Der Auftraggeber haftet weiter für die Schäden, die dadurch entstehen, dass er seiner Informationspflicht nach § 6 Ziff. 1. nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend nachgekommen ist. Ferner haftet der Auftraggeber für alle Schäden, die durch die Nichtbeachtung der Verpflichtungen nach den §§ 9 und 10 entstehen. 
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ENH von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, soweit die Ursache des Schadens im Herrschafts- und Organisationsbereich des Auftraggebers gesetzt wurde. 
3. Hat ENH sich verpflichtet, die Analyse der Abfälle bzw. Stoffe zur Feststellung ihrer Eigenschaften durch ein zu beauftragendes Labor zu verschaffen, so steht ENH ausschl. dafür ein, dass das Labor mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählt wurde und dass das Labor prinzipiell in der Lage ist, die Analysen fachgerecht vorzunehmen. Hierzu reicht es aus, wenn es sich um ein akkreditiertes Labor handelt. ENH wird jedoch auf Verlangen einen etwaig bestehenden Gewährleistungs- und Haftungsanspruch gegen das Labor an den Auftraggeber abtreten. 
4. ENH haftet dem Auftraggeber nicht für Schäden, die ihm oder den von ihm beauftragten Personen bzw. Unternehmen durch das Betreten der Entsorgungs- oder Verwertungsanlagen, Grundstücke oder Transportbehälter entstehen, es sei denn, ENH hätte diese Schäden schuldhaft verursacht. 

IVI. Zusätzliche Bestimmungen bei der Gestellung von Containern 
§ 8 
Leistungsumfang beim Containerservice 

1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, umfasst die Leistung im Rahmen des Containerservices die Bereitstellung eines oder mehrerer zur Aufnahme der vom Auftraggeber genannten Abfallarten geeigneten/r Container/s am vereinbarten Standort, die Miete des/der Container/s für die vereinbarte Mietzeit sowie die Abfuhr des gefüllten Containers zu einer vereinbarten oder von ENH bestimmten Ablade- bzw. Entsorgungsstelle. ENH ist berechtigt, sich den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen Abfälle gehen erst mit Abfuhr des Containers in den Besitz von Buhck über. Soll der Container besondere Qualifikationen aufweisen (z. B. kranbar, stapelbar, verschließbar), ist dies vom Auftraggeber bei Vertragsschluss gesondert anzugeben. 
2. Angaben von ENH über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine Preisminderung oder sonstige Ansprüche herleiten. 

§ 9 
Pflichten der Vertragspartner beim Containerservice 

1. Der Auftraggeber hat kostenfrei einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen und für die gefahrlose Befahrbarkeit der notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz für die zur Auftragsdurchführung erforderlichen LKW zu sorgen. Soweit der Container auf öffentlichen Verkehrsflächen aufgestellt werden soll, hat der Auftraggeber die erforderliche behördliche Genehmigung einzuholen und für die nach der StVO, den Unfallverhütungsvorschriften und den kommunalen Satzungen notwendige Absicherung des Containers (Beleuchtung, Absperrung etc.) zu sorgen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und ENH von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können, freizustellen. 
2. Der Auftraggeber hat zu gewährleisten und dafür einzustehen, dass 
a) die Container während der Standzeit nicht abhanden kommen, beschädigt oder über das mit der vertragsgemäßen Nutzung üblicherweise verbundene Maß hinaus verunreinigt werden; 
b) der Container nur mit den vereinbarten Stoffen beladen wird, das Höchstgewicht nicht überschritten wird, keine Ladung über die Wände hinausragt und die Befüllung sachgerecht, nur bis zur Höhe des Randes und gleichmäßig erfolgt; 
c) bei Lieferung und Abholung die Containerplätze frei zugänglich sind, die zur Übernahme notwendigen Beförderungs- und Begleitpapiere (Deklaration des Containerinhalts nach Abfallschlüsselnummern ggf. Entsorgungsnachweis, Begleitschein, besondere Gefahrguttransportunterlagen) für ENH bereitliegen und die Abholung von einem Berechtigten durch Unterschrift bestätigt werden kann; 
d) die Container während der gesamten Standzeit bis zur tatsächlichen Übernahme durch ENH sorgfältig abgedeckt sind, so dass insbesondere keine Flüssigkeiten in die Container eindringen oder von dort austreten können und die Container erforderlichenfalls verschlossen sind (Schutz vor spielenden Kindern, unzulässiger Befüllung etc.). 
3. Der Auftraggeber oder Dritte sind nicht berechtigt, Container umzustellen oder - auch nur für kurze Zeit - vom Standort zu entfernen. 
4. Kommt der Auftraggeber den vorgenannten Pflichten nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig nach, so ist ENH berechtigt, aber nicht verpflichtet, selbst gegen angemessene, zusätzliche Vergütung für Abhilfe zu sorgen. Dadurch bedingte zusätzliche Standzeiten und/oder Fahrstrecken werden dem Auftraggeber entsprechend der gültigen Preisliste in Rechnung gestellt. Im Übrigen haftet der Auftraggeber ENH für alle Schäden, die ihr durch die Nichtbeachtung der vorgenannten Pflichten entstehen. 
5. Versäumt ENH die Abholung des gefüllten Containers zum vereinbarten Termin, so hat der Auftraggeber unter dem ausdrücklichen Hinweis, dass der erste Abholungstermin versäumt worden ist, unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Werktag ENH in Textformeinen Termin zur zweiten Abholung zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber von seinen Pflichten nach Ziff. 2. c, d und 4. entbunden. Die Haftung für nicht rechtzeitige Gestellung oder Abholung ist ausgeschlossen bei höherer Gewalt, Streik und sonstigen Ereignissen, die ENH auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte. In allen anderen Fällen nicht rechtzeitiger Gestellung oder Abholung ist die Haftung von ENH begrenzt auf die 3-fache vereinbarte Vergütung. Diese Begrenzung entfällt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 
6. Ist der Container nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit noch nicht zur Abholung bereit, so ist ENH berechtigt, für jeden Kalendertag über die vereinbarte Mietzeit hinaus bis zur Rückgabe des Containers eine angemessene Vergütung zu verlangen. 

V. Zahlungen, Nebenbestimmungen 
§ 10 
Preise bzw. Vergütung 

1. Die Preise gelten ausschließlich sämtlicher mit dem Abschluss oder der Durchführung des Auftrages verbundenen, gegenwärtigen oder zukünftigen Steuern und Abgaben, insbesondere auch ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer. 
2. Beim Containerservice umfasst die vereinbarte Vergütung die Bereitstellung, die Miete für die vereinbarte Dauer, die Abholung und den Transport des Containers zum Bestimmungsort sowie die Entsorgung der eingefüllten Abfälle. Über die vereinbarte Leistung hinausgehende Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle entstehen (z. B. zusätzliche Deponiegebühren, Sortierkosten und dergleichen), werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Mietdauer wird bei Bestellung des Containers vereinbart und beträgt, wenn nichts anderes vereinbart ist, 5 Kalendertage. Wird aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, die vereinbarte Mietzeit oder mangels Vereinbarung die Fünftagefrist überschritten, so kann ENH für jeden Kalendertag über diese Frist hinaus bis zur Rückgabe des Containers die übliche Vergütung berechnen. 

§ 11 
Rechnungstellung, Zahlung, Bonitätsprüfung 

1. Rechnungen können elektronisch oder in Papierform ausgestellt und versendet werden. Für den elektronischen Versand ist der Kunde verpflichtet, seine Emailadresse mitzuteilen. Rechnungen sind sofort fällig und zu zahlen, sofern nicht Abweichendes vereinbart wurde. Eine Zahlung ist erst dann erfolgt, wenn ENH über den Betrag verfügen kann. Bei Banküberweisungen, Überweisungen mittels PayPal und Sofortüberweisungen (mittels Giropay oder über die SOFORT-GmbH) ist dies der Tag der Wertstellung auf dem Konto von ENH. Im Falle von Schecks und Wechseln ist die Zahlung erst erfolgt, wenn der Scheck bzw. der Wechsel eingelöst wird. 
2. Der Auftraggeber kommt durch Mahnung, spätestens jedoch 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug. ENH ist in diesem Fall berechtigt, vom Zeitpunkt des Verzuges an Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten (bei Verbrauchern: 5 Prozentpunkten) über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verlangen. 
3. Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere ein Scheck oder ein Wechsel nicht eingelöst wird oder der Auftraggeber Zahlungen einstellt, oder wenn ENH andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, ist ENH berechtigt, unabhängig von vereinbarten Zahlungszielen die gesamte Restschuld fällig zu stellen. 
4. Im Falle des Verzuges ist ENH darüber hinaus berechtigt, weitere Teilleistungen zu verweigern oder hierfür Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Dasselbe gilt, sobald die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers beantragt ist. In diesem Fall ist ENH des Weiteren berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. 
5. ENH ist zum Zwecke der Kreditprüfung berechtigt, sich die in Wirtschaftsdatenbanken zur Person des Auftraggebers gespeicherten Adress- und Bonitätsdaten einschließlich solcher, die auf der Basis mathematisch statistischer Verfahren ermittelt werden, zur Verfügung stellen zu lassen, sofern ENH gegenüber dem Betreiber der Wirtschaftsdatenbank sein berechtigtes Interesse glaubhaft dargelegt hat. Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebt oder verwendet ENH Wahrscheinlichkeitswerte, in deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen. 
6. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen von ENH aufzurechnen und/oder ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben, es sei denn, die Gegenansprüche des Auftraggebers sind rechtskräftig festgestellt oder unbestritten. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung gegenüber Forderungen von ENH auch dann nicht berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis geltend macht. 

§ 12 
Zahlungsweise im Online-Shop 

Der Auftraggeber kann den Preis für Waren und Dienstleistungen, die dieser im Online-Shop bestellt hat, nach seiner Wahl per Kreditkarte (VISA oder Mastercard), per Lastschriftverfahren, per Sofortüberweisung (über Giropay oder die SOFORT-GmbH) oder per PayPal bezahlen. Bei einer Bezahlung im Lastschriftverfahren erhebt ENH im Falle einer vom Besteller zu vertretenen Rücklastschrift einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von EUR 3,00 ("Rücklastschriftentgelt"). Der Auftraggeber kann nachweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. 

§ 13 
Eigentumsvorbehalt 

Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Preises im Eigentum von ENH. 

§ 14 
Rechtswahl, Schriftform, Gerichtsstand 

1. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach deutschem Recht. 
2. Ergänzungen und Änderungen der Rechtsbeziehungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftformerfordernis. 
3. Für etwaige Streitigkeiten aus den Verträgen und damit im Zusammenhang stehenden Rechtsbeziehungen wird für beide Teile Hamburg als Gerichtsstand vereinbart. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss einen Sitz oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Sitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 
Stand: 24.01.2024