AGB
AGB ENH Webshop
Allgemeine Geschäftsbedingungen der ENH Entsorgungsverband GmbH (Auszug Online-Shop)
I. Geltungsbereich, Allgemeine Lieferungs- und Leistungsbedingungen
§ 1
Geltung und Bedingungen
1. Angebote, Lieferungen und Leistungen der Fa. ENH Entsorgungsverband GmbH (im Folgenden: ENH) erfolgen, sofern die
Vertragspartner nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben, ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden
Geschäftsbedingungen. Die Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie
nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine
Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von ENH schriftlich oder in elektronischer
Form (§ 126 a BGB) bestätigt werden.
§ 2 Vertragsschluss
1. Vertragsschluss außerhalb des Online-Shops
a) Angebot
Angebote der ENH sind, auch wenn sie in Prospekten, Anzeigen und Katalogen enthalten sind, freibleibend und
unverbindlich. Dies gilt auch bezüglich der Preisangaben.
b) Annahme
Ein für ENH verbindlicher Auftrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Nebenabreden,
Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn sie in einer Auftragsbestätigung schriftlich bestätigt werden. Das gleiche
gilt für die Übernahme von Garantien.
2. Vertragsschluss im Online-Shop
a) Angebot
Im Online-Shop gibt ENH bereits mit Einstellung der Waren bzw. der von ihr angebotenen Dienstleistungen (wie z. B.
Entsorgungsleistungen) zur Bestellung ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss über diese Artikel und
Dienstleistungen ab. Der Auftraggeber kann die gewünschten Waren bzw. Dienstleistungen zunächst unverbindlich in den
Warenkorb legen und vor der verbindlichen Bestellung jederzeit korrigieren.
b) Annahme
Die Annahmeerklärung des Auftraggebers erfolgt in Abhängigkeit der Zahlungsweise (vgl. hierzu § 12) wie folgt:
aa) Bei der Bezahlung mittels Kreditkarte oder mittels Lastschriftverfahren kommt der Vertrag durch Anklicken des
Bestellbuttons zustande. Unmittelbar nach dem Absenden der Bestellung erhält der Auftraggeber eine Bestätigung per
E-Mail.
bb) Bei der Bezahlung mittels PayPal kommt der Vertrag zum Zeitpunkt der Bestätigung der Zahlungsanweisung des
Auftraggebers an PayPal zustande.
cc) Bei der Bezahlung mittels Sofortüberweisung über Giropay oder die SOFORT-GmbH kommt der Vertrag zum
Zeitpunkt der Bestätigung der Zahlungsanweisung des Auftraggebers an Giropay bzw. die SOFORT-GmbH zustande.
§3
Liefer- und Leistungsumfang
1. Änderungen für Lieferungen im Rahmen eines Auftrages behält sich ENH ausdrücklich vor, sofern die Änderungen nicht
grundlegender Art sind und der vertragsgemäße Zweck nicht erheblich eingeschränkt wird.
2. Der vereinbarte Preis und der Liefer- bzw. Leistungsumfang sind verbindlich. Wenn sich die Leistungsbeschreibung oder der
Lieferumfang nachträglich als unvollständig oder fehlerhaft erweisen bzw. wenn beide nachträglich geändert oder ergänzt
werden, werden die Vertragspartner den Vertrag bezüglich Kosten und Inhalt überarbeiten und eine Einigung über eine
angepasste Leistungserfüllung anstreben. Sollte keine Einigung zustande kommen, können beide Parteien den Vertrag
kündigen: ENH kann die vereinbarte Vergütung verlangen, abzüglich desjenigen, was ENH infolge der Aufhebung des
Vertrages an Aufwendungen erspart.
3. Baustoffe werden frei Baustelle oder ab Lager geliefert. 'Lieferung frei Baustelle' bedeutet: frei Bau, abgekippt,
uneingeschränkt befahrbare Wege vorausgesetzt. 'Lieferung ab Lager' bedeutet: frei auf den Wagen geladen.
§ 4
Lieferzeit, Verzug
1. Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für Bereitstellung von Transportbehältnissen o. ä., Anlieferung oder Abholung von
Waren oder Stoffen und sonstige Leistungen sind nur dann verbindlich, wenn ENH diese schriftlich bestätigt hat. ENH
ist bemüht, Termine in jedem Fall einzuhalten. Auch bei schriftlich bestätigten Terminen sind Abweichungen bis zu drei
Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt dennoch als unwesentlich anzusehen und begründen somit keine Ansprüche gegen
ENH.
2. Verzögert sich die Ausführungs- bzw. Lieferzeit infolge höherer Gewalt, so verlängern sich die Fristen in dem Umfang, der
erforderlich ist, die Auswirkungen der höheren Gewalt zu überwinden. Als höhere Gewalt gelten insbesondere auch Krieg,
öffentlicher Aufruhr, Streik, Aussperrung, Embargo, Versagung oder Widerrufung behördlicher Genehmigungen, Sabotage,
Verkehrsunfälle ohne Verschulden der ENH oder ihrer Mitarbeiter oder vergleichbare Ereignisse, die außerhalb des
Einflussbereiches von ENH liegen. Wird die Ausführung des Vertrages in wesentlichen Teilen um mehr als sechs Monate
verzögert, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag zu kündigen.
3. Gerät ENH mit ihren Lieferungen bzw. Leistungen in Verzug, so beschränkt sich die der Höhe nach unbegrenzte Haftung
auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist die Haftung für Verzögerungsschäden auf 5 % des Auftragswertes
begrenzt. Die Beschränkung gilt nicht bei einer den Vertragszweck gefährdenden Verletzung von wesentlichen Pflichten.
4. ENH haftet im Falle von ihr zu vertretender Unmöglichkeit bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit voll, ist die Unmöglichkeit
lediglich durch fahrlässige oder leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten entstanden, so ist der
Schadenersatz wegen Nichterfüllung auf unmittelbare Schäden begrenzt. Im Übrigen gilt Ziff. 3 Satz 2 entsprechend.
5. Das Recht des Auftraggebers, sich im Falle des Verzugs oder der von ENH zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zu
lösen, bleibt unberührt.
II.
Widerrufsmöglichkeit des Kaufvertrages
§ 5
Widerrufsrecht
Verbrauchern steht im Falle eines Vertragsschlusses über den Kauf von Waren außerhalb der Geschäftsräume von ENH und
bei Fernabsatzverträgen (z. B. über den Online-Shop) ein Widerrufsrecht nach den unten stehenden Maßgaben zu. Verbraucher
i.S.d. § 13 BGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer
gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Der Auftraggeber hat das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die
Widerrufsfrist beträgt:
1. Im Falle eines Kaufvertrages: vierzehn Tage ab dem Tag, an dem der Auftraggeber oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die
Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.
2. Im Falle eines Vertrages über mehrere Waren: vierzehn Tage ab dem Tag, an dem der Auftraggeber oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist die
letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.
3. Im Falle eines Vertrages über mehrere Teilsendungen oder Stücken:
vierzehn Tage ab dem Tag, an dem der Auftraggeber oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist die
letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat.
4. Im Falle eines Dienstleistungsvertrages (z. B. bei der Entsorgung von Abfällen):
vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.
Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Auftraggeber an ENH (ENH Entsorgungsverband GmbH, Wandsbeker Zollstraße 15, 22041 Hamburg, Deutschland, Telefonnummer: +49 4021901060, Telefaxnummer: +49 4021901088, E-Mail-Adresse: shop@easy-recycle.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über
seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Der Auftraggeber kann dafür das Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Widerrufsformular
Der Auftraggeber kann das Musterwiderrufsformular auf der Webseite von ENH [https://easy-recycle.de/widerruf/]
herunterladen und ENH ausgefüllt elektronisch oder auf dem Postwege übermitteln.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Auftraggeber die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor
Ablauf der Widerrufsfrist absendet.
Folgen des Widerrufs
Wenn der Auftraggeber diesen Vertrag widerruft, hat ENH dem Auftraggeber alle Zahlungen, die ENH vom Auftraggeber
erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass er eine andere
Art der Lieferung als die von ENH angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und
spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf des Auftraggebers
dieses Vertrags bei ENH eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwende ENH dasselbe Zahlungsmittel, das der
Auftraggeber bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem Auftraggeber wurde ausdrücklich etwas
anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem Auftraggeber wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
ENH holt die Waren auf ihre Kosten beim Auftraggeber ab.
Hat der Auftraggeber verlangt, dass die Dienstleistungen (z. B. Abfallentsorgung) während der Widerrufsfrist beginnen soll, so hat
der Auftraggeber ENH einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er ENH
von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichtet, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich
zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistung entspricht.
Ende der Widerrufsbelehrung
III. Besondere Bestimmungen über Leistungen im Bereich der Abfallentsorgung
§ 6
Übernahme von Abfällen
1. Beauftragt der Auftraggeber ENH mit der Entsorgung (Beseitigung oder Verwertung) von Abfällen, ist der Auftraggeber
verpflichtet, ENH sämtliche Tatsachen und Erkenntnisse vollständig mitzuteilen, die für den Umgang mit den Abfällen,
deren Entsorgung sowie für die fachliche Beurteilung bedeutsam sind. Die Mitteilungspflicht ist in der Regel dann erfüllt,
wenn die 'verantwortliche Erklärung' zutreffend und vollständig ausgefüllt übergeben wird. Bei Abbrucharbeiten hat der
Auftraggeber darauf achten, ob sich Hinweise für eine schädliche Verunreinigung der Abbruchmaterialien ergeben.
Entsprechende Verdachtsmomente hat der Auftraggeber unverzüglich und unaufgefordert ENH mitzuteilen.
2. Die Übernahme der Stoffe durch ENH erfolgt unter der Bedingung, dass die Stoffe entsprechend den jeweils geltenden
gesetzlichen Bestimmungen deklariert sind, die Deklarationsanalyse bzw. sonstige Stoffdaten vollständig und zutreffend sind
und damit die vorgesehene Entsorgung rechtlich und tatsächlich möglich ist. Die Stoffe sind in einer dem vorgesehenen
Transport und der Entsorgung entsprechenden Art, Beschaffenheit und Verpackung zur Abholung bereitzustellen. Die Stoffe
müssen in Umgebungstemperatur übergeben werden. Gefahrgut ist entsprechend zu kennzeichnen und nach den
Vorschriften der Gefahrgutverordnung zu handhaben.
3. Im Falle einer Rückweisung und/oder Sicherstellung, z. B. gem Ziff. 5.2.3.G der TA-Abfall bzw. Ziff.6.2.2. der TA-Siedlungsabfall, werden der Auftraggeber sowie ggf. die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde unverzüglich
informiert. Für die Sicherstellung bzw. Verwahrung der übernommenen Stoffe steht ENH die übliche oder eine
angemessene Vergütung zu.
4. Soweit ENH wegen fehlerhafter oder unvollständiger Angaben des Auftraggebers oder des Abfallerzeugers aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen die Entsorgung nicht in der vorgesehenen Weise oder nicht zu dem vorgesehenen Zeitpunkt
durchführen oder beginnen kann, ist der Auftraggeber verpflichtet, die dadurch notwendigen Mehraufwendungen
(Transporte, Wartezeiten, Vorbehandlungskosten, Umladungen, Entleerungen usw.) gesondert zu vergüten. Maßgeblich für
die Höhe der Zusatzvergütung sind die angefallenen Kosten sowie ein Zuschlag von 10 % hierauf, ersatzweise die übliche
Vergütung.
5. ENH ist berechtigt, eine andere als die im Vertrag vorgesehene Entsorgung vorzunehmen, wenn die ursprünglich
vorgesehene Entsorgung nicht möglich sein sollte und die ersatzweise von ENH ausgewählte Entsorgung für den
Auftraggeber zumutbar ist.
6. ENH hat die durchgeführte Entsorgung ordnungsgemäß zu dokumentieren und die Dokumente entsprechend der
öffentlich-rechtlichen Vorschriften aufzubewahren. Auf Verlangen des Auftraggebers hat ENH die ordnungsgemäße
Durchführung der Entsorgung zu bestätigen.
§ 7
Haftung
1. Der Auftraggeber haftet ENH oder dem von ihr beauftragten Entsorger oder Transporteur für sämtliche Schäden, die
dadurch entstehen, dass der übergebene Abfall nicht den vom Auftraggeber im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 6
Ziff. 1. oder 2. mitzuteilenden Angaben oder den Angaben im Entsorgungsnachweis entspricht. Der Auftraggeber haftet
weiter für die Schäden, die dadurch entstehen, dass er seiner Informationspflicht nach § 6 Ziff. 1. nicht, nicht rechtzeitig oder
nicht ausreichend nachgekommen ist. Ferner haftet der Auftraggeber für alle Schäden, die durch die Nichtbeachtung der
Verpflichtungen nach den §§ 9 und 10 entstehen.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ENH von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, soweit die
Ursache des Schadens im Herrschafts- und Organisationsbereich des Auftraggebers gesetzt wurde.
3. Hat ENH sich verpflichtet, die Analyse der Abfälle bzw. Stoffe zur Feststellung ihrer Eigenschaften durch ein zu
beauftragendes Labor zu verschaffen, so steht ENH ausschl. dafür ein, dass das Labor mit der erforderlichen Sorgfalt
ausgewählt wurde und dass das Labor prinzipiell in der Lage ist, die Analysen fachgerecht vorzunehmen. Hierzu reicht es
aus, wenn es sich um ein akkreditiertes Labor handelt. ENH wird jedoch auf Verlangen einen etwaig bestehenden
Gewährleistungs- und Haftungsanspruch gegen das Labor an den Auftraggeber abtreten.
4. ENH haftet dem Auftraggeber nicht für Schäden, die ihm oder den von ihm beauftragten Personen bzw. Unternehmen
durch das Betreten der Entsorgungs- oder Verwertungsanlagen, Grundstücke oder Transportbehälter entstehen, es sei
denn, ENH hätte diese Schäden schuldhaft verursacht.
IVI. Zusätzliche Bestimmungen bei der Gestellung von Containern
§ 8
Leistungsumfang beim Containerservice
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, umfasst die Leistung im Rahmen des Containerservices die Bereitstellung eines oder
mehrerer zur Aufnahme der vom Auftraggeber genannten Abfallarten geeigneten/r Container/s am vereinbarten Standort, die
Miete des/der Container/s für die vereinbarte Mietzeit sowie die Abfuhr des gefüllten Containers zu einer vereinbarten oder
von ENH bestimmten Ablade- bzw. Entsorgungsstelle. ENH ist berechtigt, sich den Inhalt des Containers anzueignen
und darüber zu verfügen Abfälle gehen erst mit Abfuhr des Containers in den Besitz von Buhck über. Soll der Container
besondere Qualifikationen aufweisen (z. B. kranbar, stapelbar, verschließbar), ist dies vom Auftraggeber bei Vertragsschluss
gesondert anzugeben.
2. Angaben von ENH über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen
Abweichungen kann der Auftraggeber keine Preisminderung oder sonstige Ansprüche herleiten.
§ 9
Pflichten der Vertragspartner beim Containerservice
1. Der Auftraggeber hat kostenfrei einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen und für die gefahrlose
Befahrbarkeit der notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz für die zur Auftragsdurchführung erforderlichen LKW zu
sorgen. Soweit der Container auf öffentlichen Verkehrsflächen aufgestellt werden soll, hat der Auftraggeber die erforderliche
behördliche Genehmigung einzuholen und für die nach der StVO, den Unfallverhütungsvorschriften und den kommunalen
Satzungen notwendige Absicherung des Containers (Beleuchtung, Absperrung etc.) zu sorgen, sofern nichts anderes
vereinbart ist. Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und
Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und ENH von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer
unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können, freizustellen.
2. Der Auftraggeber hat zu gewährleisten und dafür einzustehen, dass
a) die Container während der Standzeit nicht abhanden kommen, beschädigt oder über das mit der vertragsgemäßen Nutzung
üblicherweise verbundene Maß hinaus verunreinigt werden;
b) der Container nur mit den vereinbarten Stoffen beladen wird, das Höchstgewicht nicht überschritten wird, keine Ladung über
die Wände hinausragt und die Befüllung sachgerecht, nur bis zur Höhe des Randes und gleichmäßig erfolgt;
c) bei Lieferung und Abholung die Containerplätze frei zugänglich sind, die zur Übernahme notwendigen Beförderungs- und
Begleitpapiere (Deklaration des Containerinhalts nach Abfallschlüsselnummern ggf. Entsorgungsnachweis, Begleitschein,
besondere Gefahrguttransportunterlagen) für ENH bereitliegen und die Abholung von einem Berechtigten durch
Unterschrift bestätigt werden kann;
d) die Container während der gesamten Standzeit bis zur tatsächlichen Übernahme durch ENH sorgfältig abgedeckt sind, so
dass insbesondere keine Flüssigkeiten in die Container eindringen oder von dort austreten können und die Container
erforderlichenfalls verschlossen sind (Schutz vor spielenden Kindern, unzulässiger Befüllung etc.).
3. Der Auftraggeber oder Dritte sind nicht berechtigt, Container umzustellen oder - auch nur für kurze Zeit - vom Standort zu
entfernen.
4. Kommt der Auftraggeber den vorgenannten Pflichten nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig nach, so ist ENH
berechtigt, aber nicht verpflichtet, selbst gegen angemessene, zusätzliche Vergütung für Abhilfe zu sorgen. Dadurch
bedingte zusätzliche Standzeiten und/oder Fahrstrecken werden dem Auftraggeber entsprechend der gültigen Preisliste in
Rechnung gestellt. Im Übrigen haftet der Auftraggeber ENH für alle Schäden, die ihr durch die Nichtbeachtung der
vorgenannten Pflichten entstehen.
5. Versäumt ENH die Abholung des gefüllten Containers zum vereinbarten Termin, so hat der Auftraggeber unter dem
ausdrücklichen Hinweis, dass der erste Abholungstermin versäumt worden ist, unter Einhaltung einer Frist von mindestens
einem Werktag ENH in Textformeinen Termin zur zweiten Abholung zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist ist der
Auftraggeber von seinen Pflichten nach Ziff. 2. c, d und 4. entbunden. Die Haftung für nicht rechtzeitige Gestellung oder
Abholung ist ausgeschlossen bei höherer Gewalt, Streik und sonstigen Ereignissen, die ENH auch bei größter Sorgfalt
nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte. In allen anderen Fällen nicht rechtzeitiger Gestellung oder
Abholung ist die Haftung von ENH begrenzt auf die 3-fache vereinbarte Vergütung. Diese Begrenzung entfällt bei Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit.
6. Ist der Container nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit noch nicht zur Abholung bereit, so ist ENH berechtigt, für jeden
Kalendertag über die vereinbarte Mietzeit hinaus bis zur Rückgabe des Containers eine angemessene Vergütung zu
verlangen.
V. Zahlungen, Nebenbestimmungen
§ 10
Preise bzw. Vergütung
1. Die Preise gelten ausschließlich sämtlicher mit dem Abschluss oder der Durchführung des Auftrages verbundenen,
gegenwärtigen oder zukünftigen Steuern und Abgaben, insbesondere auch ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer.
2. Beim Containerservice umfasst die vereinbarte Vergütung die Bereitstellung, die Miete für die vereinbarte Dauer, die
Abholung und den Transport des Containers zum Bestimmungsort sowie die Entsorgung der eingefüllten Abfälle. Über die
vereinbarte Leistung hinausgehende Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle entstehen (z. B. zusätzliche
Deponiegebühren, Sortierkosten und dergleichen), werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Mietdauer wird bei Bestellung
des Containers vereinbart und beträgt, wenn nichts anderes vereinbart ist, 5 Kalendertage. Wird aus Gründen, die der
Auftraggeber zu vertreten hat, die vereinbarte Mietzeit oder mangels Vereinbarung die Fünftagefrist überschritten, so kann
ENH für jeden Kalendertag über diese Frist hinaus bis zur Rückgabe des Containers die übliche Vergütung berechnen.
§ 11
Rechnungstellung, Zahlung, Bonitätsprüfung
1. Rechnungen können elektronisch oder in Papierform ausgestellt und versendet werden. Für den elektronischen Versand ist
der Kunde verpflichtet, seine Emailadresse mitzuteilen. Rechnungen sind sofort fällig und zu zahlen, sofern nicht
Abweichendes vereinbart wurde. Eine Zahlung ist erst dann erfolgt, wenn ENH über den Betrag verfügen kann. Bei
Banküberweisungen, Überweisungen mittels PayPal und Sofortüberweisungen (mittels Giropay oder über die SOFORT-GmbH) ist dies der Tag der Wertstellung auf dem Konto von ENH. Im Falle von Schecks und Wechseln ist die Zahlung
erst erfolgt, wenn der Scheck bzw. der Wechsel eingelöst wird.
2. Der Auftraggeber kommt durch Mahnung, spätestens jedoch 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug. ENH ist in
diesem Fall berechtigt, vom Zeitpunkt des Verzuges an Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten (bei Verbrauchern: 5
Prozentpunkten) über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verlangen.
3. Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere ein Scheck oder ein Wechsel nicht
eingelöst wird oder der Auftraggeber Zahlungen einstellt, oder wenn ENH andere Umstände bekannt werden, die die
Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, ist ENH berechtigt, unabhängig von vereinbarten Zahlungszielen die
gesamte Restschuld fällig zu stellen.
4. Im Falle des Verzuges ist ENH darüber hinaus berechtigt, weitere Teilleistungen zu verweigern oder hierfür Vorkasse oder
Sicherheitsleistung zu verlangen. Dasselbe gilt, sobald die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Auftraggebers beantragt ist. In diesem Fall ist ENH des Weiteren berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
5. ENH ist zum Zwecke der Kreditprüfung berechtigt, sich die in Wirtschaftsdatenbanken zur Person des Auftraggebers
gespeicherten Adress- und Bonitätsdaten einschließlich solcher, die auf der Basis mathematisch statistischer Verfahren
ermittelt werden, zur Verfügung stellen zu lassen, sofern ENH gegenüber dem Betreiber der Wirtschaftsdatenbank sein
berechtigtes Interesse glaubhaft dargelegt hat. Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder
Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebt oder verwendet ENH Wahrscheinlichkeitswerte, in deren Berechnung unter
anderem Anschriftendaten einfließen.
6. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen von ENH aufzurechnen und/oder ein Zurückbehaltungsrecht
auszuüben, es sei denn, die Gegenansprüche des Auftraggebers sind rechtskräftig festgestellt oder unbestritten. Der
Auftraggeber ist zur Aufrechnung gegenüber Forderungen von ENH auch dann nicht berechtigt, wenn er Mängelrügen
oder Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis geltend macht.
§ 12
Zahlungsweise im Online-Shop
Der Auftraggeber kann den Preis für Waren und Dienstleistungen, die dieser im Online-Shop bestellt hat, nach seiner Wahl
per Kreditkarte (VISA oder Mastercard), per Lastschriftverfahren, per Sofortüberweisung (über Giropay oder die SOFORT-GmbH) oder per PayPal bezahlen. Bei einer Bezahlung im Lastschriftverfahren erhebt ENH im Falle einer vom Besteller
zu vertretenen Rücklastschrift einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von EUR 3,00 ("Rücklastschriftentgelt"). Der
Auftraggeber kann nachweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die
Pauschale.
§ 13
Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Preises im Eigentum von ENH.
§ 14
Rechtswahl, Schriftform, Gerichtsstand
1. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach deutschem Recht.
2. Ergänzungen und Änderungen der Rechtsbeziehungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die
Schriftformerfordernis.
3. Für etwaige Streitigkeiten aus den Verträgen und damit im Zusammenhang stehenden Rechtsbeziehungen wird für beide Teile
Hamburg als Gerichtsstand vereinbart. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss einen Sitz oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt
oder seinen Sitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Stand: 24.01.2024